Beförderungsbedingungen für Fahrten im DAAG-Kraftpostbus der Museumsstiftung Post und Telekommunikation


1. Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen des Fahrzeugs Bestandteil des Beförderungsvertrages.

2. Anspruch auf Beförderung besteht nur, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.

3. Es werden nur so viele Fahrgäste befördert, wie Sitzplätze vorhanden sind. Stehplätze sind nicht vorhanden. Kinder bis zum Alter von 3 Jahren (mit Ausnahme von Säuglingen in Babyschalen oder anderen Tragetaschen) haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. und können auf dem Schoß der Begleitperson Platz nehmen.

4. Abgesehen von Fahrten auf Veranstaltungen, bei denen die Fahrkarten direkt ausgegeben werden, ist für die Mitfahrt bei allen Fahrten eine vorherige Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung gilt als verbindliche Reservierung, bei der Name, Anschrift und Telefonnummer anzugeben sind. In den Fällen, in denen der Fahrgast zur Fahrt nicht erscheint, ist die Museumsstiftung berechtigt, den vollen Fahrpreis zu fordern, sofern die Plätze nicht anderweitig vergeben werden können.
Wird eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen nicht erreicht, so ist die Museumsstiftung bis drei Tage vor Fahrtbeginn berechtigt, die Fahrt abzusagen. Dem Fahrgast steht in diesen Fällen kein Ersatzanspruch gegenüber der Museumsstiftung zu.

5. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder den Anweisungen des Personals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung ist das Fahrzeug zu verlassen.

6. Kinder unter 10 Jahren werden grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Die Museumsstiftung übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht, selbst wenn ein Kind über 10 Jahren ohne Begleitung mitgenommen wird.

7. Fahrgäste haben sich bei Benutzung des Busses so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

8. Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt,
- sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
- die Türen während der Fahrt oder vor Ankunft am Ziel zu öffnen,
- die Fenster zu öffnen und sich während der Fahrt hinauszulehnen,
- Gegenstände aus dem Bus zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- und abzuspringen,
- die Benutzbarkeit des Fahrzeugs, insbesondere die der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
- in dem Fahrzeug zu rauchen,
- im Fahrzeug Speisen und Getränke einzunehmen.

9. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Während der Fahrt hat jeder Fahrgast auf seinem Sitzplatz zu verbleiben. Das Stehen oder Herumlaufen im Bus während der Fahrt ist untersagt. Dies gilt auch während Ampelstops oder anderen verkehrs- oder betriebsbedingten Halten vor Erreichen des Zieles.

10. Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

11. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien, stehen oder bei Busfahrten im Fahrzeug herumlaufen.

12. Bei Verunreinigung des Fahrzeugs wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 50,00 EUR fällig, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Dem Fahrgast ist der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten. Muss der Betrag von der Verwaltung der Museumsstiftung angefordert werden, so wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,00 EUR fällig.

13. Die von den Fahrgästen durch Beschädigung des Fahrzeugs verursachten Kosten sind von diesen zu ersetzen.

14. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach § 229 BGB bzw. § 127 Absatz 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen oder/und die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

15. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte spätestens bei Betreten des Fahrzeuges zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den richtigen Fahrausweis für die vorgesehene Fahrt besitzt. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich anzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird kein Ersatz geleistet.

16. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein.

17. Beim Verkauf von Fahrausweisen durch das Personal muss das Fahrgeld bar entrichtet werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,00 € zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Beanstandungen der Fahrausweise oder des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden.

18. Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert oder überschrieben sind,
- zu anderen als zu den angegebenen Fahrten benutzt werden.

19. Ein Umtausch von Fahrkarten ist ausgeschlossen. Eine Fahrgeldrückerstattung kann nur gewährt werden, wenn aus Gründen, die die Museumsstiftung zu vertreten hat, eine Nutzung des Fahrausweises nicht möglich war. Der Fahrpreis für einen verlorenen oder eingezogenen Fahrausweis wird nicht erstattet. Das gleiche gilt, wenn der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen wird.

20. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Ein Stück Handgepäck oder ein sonstiger, leicht tragbarer, nicht sperriger Gegenstand werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn diese vollständig unter der Sitzbank untergebracht werden kann, dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen sind.

21. Sachen sind in jedem Falle unter den Sitzbänken unterzubringen. Auf den Ablagen oberhalb der Sitze dürfen Sachen – mit Ausnahme von Jacken und Mänteln – nicht untergebracht werden. Ein Abstellen von Gegenständen im Gang, zwischen den Sitzbänken oder vor dem Ausstieg ist untersagt.

22. In dem historischen Fahrzeug ist die Mitnahme von Rollstühlen von Behinderten und Kinderwagen für mitreisende Kinder nur sehr schwer möglich. Im Einzelfall können (ausschließlich zusammengefaltete) Rollstühle oder Kinderwagen mitgenommen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal.

23. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast. Eine Haftung seitens der Museumsstiftung bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Sachen besteht nicht.

24. Für die Mitnahme von Tieren gilt Ziff. 19 bis 22 sinngemäß. Kleine Hunde dürfen mit Erlaubnis des Personals mitgenommen werden, sofern diese Tiere auf dem Schoß gehalten werden und kein Mitreisender widerspricht. Größere Hunde dürfen nur angeleint und mit Maulkorb mitgenommen werden, wenn nach Beurteilung des Personals genügend Platz vorhanden ist und ebenfalls kein Reisender widerspricht. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

25. Die Museumsstiftung haftet für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1000,00 EUR; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

26. Die Museumsstiftung haftet nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden.

27. Im Übrigen ist die vertragliche Haftung unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, sofern dem Beförderer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz sowie dem Straßenverkehrsgesetz.

28. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach spätestens einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

29. Bei dem 85 Jahre alten Fahrzeug kann keine Gewähr für die Durchführung der Fahrt oder die Einhaltung von Fahrzeiten übernommen werden. Technische Störungen, Fahrtausfälle oder auch Abweichungen von Fahrplänen, Verspätungen, Verkehrsbehinderungen, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keinen Ersatzanspruch des Fahrgastes gegenüber der Museumsstiftung.

30. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Berlin.

31. Diese Beförderungsbedingungen werden durch Aushang im Fahrzeug und durch Bekanntmachung im Internet unter www.historischer-postbus.de bekannt gemacht. Sie treten am 01.05.2009 in Kraft.











© 2009 Museumsstiftung Post und Telekommunikation             Museumsstiftung | Impressum | Datenschutzerklärung | Beförderungsbedingungen